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Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu beachten hat.

Geregelt werden z.B. Anforderungen an Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur. Die "alte" Arbeitsstättenverordnung von 1975 ist durch die neu strukturierte Verordnung aus dem Jahr 2004 abgelöst worden. Das neue Konzept der Verordnung folgt der Regelungssystematik der europäischen Arbeitsstättenrichtlinie: danach werden Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, aber keine detaillierten Vorgaben festgesetzt.

Durch flexible Grundvorschriften soll den Betrieben Spielraum für an ihre Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben werden. Um den Arbeitgebern und den vollziehenden Behörden die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung in der Praxis zu erleichtern, werden vom "Ausschuss für Arbeitsstätten" (ihm gehören neben Vertretern der Länderbehörden und der Unfallversicherungsträger auch Vertreter der Sozialpartner an) erläuternde, rechtlich nicht verbindliche "Arbeitsstättenregeln" (ASR) erarbeitet; ihnen kann entnommen werden, wie den in der Verordnung niedergelegten Anforderungen konkret entsprochen werden kann.

Wendet der Arbeitgeber diese Regeln an, kann er davon ausgehen, dass die Überwachungsbehörde die getroffene Arbeitsschutzmaßnahme nicht beanstandet (sog. "Vermutungswirkung").



Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales


 
 
 
 
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